Auszug aus der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 29.03.2021: Personen ist der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Test zuständigen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft (siehe Anlage 2 der Corona-Schutzverordnung) nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Der Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen. Liegt keine Bescheinigung vor, kann der Test mit schriftliche Einverständniserklärung der Eltern in der Schule vorgenommen werden. Ohne Test besteht Zutrittsverbot.
Es bleibt vorerst beim eingeschränkten Regelbetrieb mit Fokus auf den Hauptfächern.
wichtige Dokumente:
Qualifizierte Selbstauskunft negativer Antigen Selbsttests
Selbsttest Einwilligungserklaerung Schueler